Betriebsarzt & Arbeitsmedizin für Ihr Unternehmen
Arbeitsmedizinische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2, Vorsorge nach ArbMedVV: Mit einer Anfrage erreichen Sie qualifizierte Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinische Dienste aus Ihrer Region.
- Qualifizierte Betriebsärzte und arbeitsmedizinische Dienste
- Für Unternehmen kostenlos und unverbindlich
- Rückmeldung meist innerhalb von 24 Stunden
Das übernimmt der Betriebsarzt für Sie
Arbeitsmedizin ist Beratung und Vorbeugung, keine Behandlung. Konkret heißt das:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, abgestimmt auf die Tätigkeiten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Termine vor Ort im Betrieb oder in der Praxis.
Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung
Ergonomie, Bildschirmarbeit, Lärm, Gefahrstoffe, psychische Belastung: Der Betriebsarzt berät, bevor Ausfälle entstehen.
Wiedereingliederung
Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach längerer Krankheit, damit Rückkehr und Arbeitsplatz zusammenpassen.
Dazu gehört die Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss — auf Wunsch als Komplettbetreuung zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand.
Betriebsarzt ist keine Kür, sondern Pflicht
Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes müssen Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt bestellen, Stand 2026. Einsatzzeiten und Betreuungsform regelt die DGUV Vorschrift 2, die nötigen Vorsorgen die ArbMedVV. Unsere Partner übernehmen das komplett, von der Bestellung bis zum Vorsorgetermin.
Angebote anfordernSo finden Sie Ihren Betriebsarzt
Bedarf beschreiben
Leistung, Mitarbeiterzahl, Standort. Eine Anfrage statt vieler Telefonate mit Praxen und Diensten.
Angebote erhalten
Qualifizierte Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinische Dienste aus Ihrer Region melden sich bei Ihnen.
In Ruhe vergleichen
Sie prüfen Leistungsumfang und Konditionen und entscheiden selbst. Ohne Verpflichtung uns gegenüber.
Häufige Fragen zur Arbeitsmedizin
Ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Ja. Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) müssen Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt bestellen. Die Einsatzzeiten ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2; kleine Betriebe können je nach Berufsgenossenschaft alternative Betreuungsmodelle nutzen.
Was macht ein Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber und Beschäftigte zu Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung, führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und beim Wiedereingliederungsmanagement und nimmt am Arbeitsschutzausschuss teil. Er behandelt nicht, sondern berät und beugt vor.
Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Arten: Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber veranlassen muss, Angebotsvorsorge, die er anbieten muss, und Wunschvorsorge auf Verlangen der Beschäftigten. Welche greift, hängt von den Tätigkeiten laut Gefährdungsbeurteilung ab.
Was kostet die arbeitsmedizinische Betreuung?
Die Kosten hängen von Mitarbeiterzahl, Branche und den nötigen Vorsorgen ab und werden meist als Jahrespauschale oder nach Stunden abgerechnet. Der Arbeitgeber trägt die Kosten, für Beschäftigte ist die Vorsorge kostenfrei. Mehrere Angebote zu vergleichen schafft Transparenz über Leistungsumfang und Konditionen.
Muss der Betriebsarzt in der Nähe sein?
Für Begehungen und Vorsorgetermine vor Ort ist ein regionaler Anbieter praktisch, viele Beratungsleistungen laufen inzwischen auch per Video. Über unsere Anfrage erreichen Sie qualifizierte Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinische Dienste aus Ihrer Region.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihren Pflichten geben Ihre Berufsgenossenschaft und die zuständige Aufsichtsbehörde. Zuletzt aktualisiert: 6. September 2026.
Arbeitsmedizinische Betreuung regeln
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